Eine Vielzahl der in der Gemeinde Wald/Oberpfalz ansässigen Gewerbebetriebe und Institutionen haben sich zu einem Netzwerk in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zusammengeschlossen, um den örtlichen Wirtschaft- und Lebensraum darzustellen, zu verbreiten und fortzuentwickeln. Wir wollen dabei sowohl nach innen gegenüber der eigenen Bevölkerung als auch nach außen im regionalen Umfeld wirken.

Der Verein wurde am 17.Mai 2005 gegründet. Am 26.06.06 wurde er in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

  wir über uns

Wir bieten Ihnen sachkundige Informationen über das Leistungsspektrum der ansässigen Unternehmen - quer über alle Branchen – und zeigen die Wege auf, mit diesen Kontakt aufzunehmen. Nähere Informationen über die Mitgliedsfirmen sowie deren Tätigkeitsfelder finden Sie unter Mitglieder. Optional steht Ihnen eine Auswahl der Mitglieder und Institutionen im Senioren und Gesundheitszentrum Wald (SGZ) zur Verfügung.

Veranstaltungen/Exkursionen
Wir bieten im Rahmen unserer Netzwerkarbeit themenbezogene Veranstaltungen nicht nur für
Vereinsmitglieder, sondern auch für die breite Öffentlichkeit. Fachexkursionen , z. B Betriebsbesichtigungen, gestatten den Blick „über den Tellerrand“.

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relevanten Seiten an und erhalten z. B. Informationen über die Satzung, die Mitgliedsbeiträge oder die Vereinsorgane. Selbstverständlich können Sie diese Seiten auch
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Wirtschaftsförderverein Gemeinde Wald e. V.
c/o Josef A. Keller, 1. Vorsitzender
Am Hochgart 35
93192 Wald
Tel 09463/1096

  Satzung

Satzung

Wirtschaftsförderverein  Gemeinde Wald e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsförderverein  Gemeinde Wald e.V.“ Er soll ein eingetragener Verein mit Sitz in 93192 Wald/Opf., werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Wirtschaftsförderverein  Gemeinde Wald e.V.“.

§ 2

Zweck des Vereins
(1)    Zweck des Vereins ist  Darstellung , Verbreitung  und Fortentwicklung des Wirtschafts- und Lebensraumes Gemeinde Wald. Aufgabe ist es, sowohl nach innen gegenüber der eigenen Bevölkerung  als auch nach außen im regionalen Umfeld zu wirken. Dadurch sollen insbe­sondre die innovativen Kräfte herausgestellt und deren Potential un­terstützt werden.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

§ 3

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mittel des Vereins
(1)    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Geldspenden;
c) Sachspenden;
d) sonstige Zuwendungen.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

(4)    Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

(5)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mild­tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5

Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körper­schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein.

(2)    Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)    Persönliche Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluß der  Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1)    Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Diese jedoch auch, wenn sie nur als Vertreter juristischer Personen sind.

(2)    Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

(3)    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein
muss;

b) durch Ableben des Mitglieds;

c) durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Inte-
ressen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz
zweimaliger Aufforderung;

d) bei Personenvereinigungen und bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtsfähigkeit;

(2)    Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(3)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge und Zuschüsse nicht statt. Auch erlöschen alle Ansprüche auf Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.

§ 8

Organe und Beratungsgremien des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zustän-dig:

a) Festlegung der Jahresbeiträge;

b) Wahl des Vorstandes;

c) Wahl der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des
Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstands und
der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung;

f) Ausschluss von Mitgliedern;

(2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins schrift­lich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tages­ordnung einberufen.

(3)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftslei­tung, im übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.

(4)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu den in der Ein­ladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlussfähig.

(5)    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)    Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer   u n d   dem  Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10

Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem  Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu weiteren 5 (bisher 3) Vor­standsmitgliedern.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wie­derwahl ist zulässig. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfol­gen, falls nicht ausdrücklich geheime Abstimmung von wenigstens einem abstimmungsberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird. Die Wahl des  Stellvertreters, der bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern, des Schatzmeisters, des Schriftführers erfolgt durch Sammelabstim­mung, wenn nicht von wenigstens einem abstimmungsberechtigtem Vereinsmitglied Einzelabstimmung beantragt wird.

(3)    Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zuge­ordnet sind. Der Vorstand erstellt insbesondere einen Jahresbericht.

(4)    Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Ver­ein durch den Vorsitzenden oder  durch den stellvertretenden Vorsit­zenden je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der  stellvertre­tender Vorsitzender, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen fin­den mindestens halbjährlich statt. Daneben sind außerordentliche Sit­zungen des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor­standsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Aus­schlag. Betrifft ein Beschluß ein Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlussfassung aus­geschlossen. § 9 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(7)    Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.

§ 11

Kassenführung
(1)    Die  zu Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2)    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte  Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden  oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

§ 12

Rechnungsprüfung
(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2)    Sie haben nach eigenem freien Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Ver­sammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

(3)    Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erfor­derlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 13

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)    Satzungs- sowie Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

(2)    Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt.

  

§ 14

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30. Mai 2008 in Kraft.

Download der Satzung als pdf

  Vorstandschaft

1. Vorsitzender
Keller Josef
Tel: 09463/1096
josef.keller@kolmberg.de

Postanschrift
WFV Wald
c/o Josef Keller
Am Hochgart 35
93192 Wald

stellv. Vors.
Ferstl Marianne
Tel: 09463/8119797

Schatzmeister
Stuber Stefan
Tel: 09463/812174

Schriftführer
Ferstl Volker

Tel: 09463/8119333

weiterer Vorstand
Heuschmann Gottfried
Tel:09463/8127-0

weiterer Vorstand
Kerscher Horst
Tel: 09463/812730

weiterer Vorstand
Kaiser Sandro
Tel: 09463/812730

weiterer Vorstand
Soller Franz
Tel:09463/1666

weiterer Vorstand
Steinbauer Margit
Tel: 09468/910078

  Mitglied werden

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Der Aufnahmeantrag informiert Sie auch über die Höhe Ihres Mitgliedsbeitrages.
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